Berufsbild des
Versicherungsberater
Versicherungsberater - viele nennen sich so, nur wenige
sind es
Nachfolgend die wichtigsten Informationen zum weitgehend
unbekannten Berufsbild und Tätigkeitsumfang:
Versicherungsberater gehören den
rechtsberatenden Berufen gemäß § 1
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) an. Der Beruf darf nur ausgeübt
werden, wenn - nach Prüfung der fachlichen und
persönlichen Eignung - die Zulassung und Erlaubnis
vom zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten
erteilt wurde. Es gelten dieselben Vorschriften wie für
vergleichbare Berufe, wie z.B. Rentenberater. Diese Vorschriften
entsprechen auch weitgehend den Regelungen zur Berufsausübung
und zu den Berufspflichten der Rechtsanwälte.
So steht es im Rechtsberatungsgesetz (RBerG):
§ 1 (Auszug)
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder
oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf
geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen
haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher
Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von
der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern
für die Beratung und außergerichtliche Vertretung
gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder
Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
...
Im Zuge einer Neuordnung des Rechtsberatungsgesetzes im
Jahr 1980, wurde der damalige Beruf des Rechtsbeistandes für
Versicherungsrecht, der sich seit dem Jahre 1908 nach Inkrafttreten des
Versicherungsvertragsgesetzes entwickelt hatte, für
Neuzugänge geschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hob in seiner Entscheidung
vom 05. Mai 1987 (NJW 1988, 541) dieses wieder auf und führte
hierzu u. a. aus:
"...Ein Versicherungsberater arbeitet vorwiegend
aufgrund langfristiger Dienstverträge und ersetzt in den
Unternehmen die eigene Versicherungsabteilung - er ist die "eingekaufte
Versicherungsabteilung des Unternehmens". Der Versicherungsberater wird
beim Zustandekommen der Versicherungsverträge des von ihm
vertretenen Unternehmens als Mittler zu den Versicherungsunternehmen
eingeschaltet. Aufgrund der ihm verbotenen
Vermittlungstätigkeit kann seine Beratung objektiv und neutral
erfolgen; jegliche Interessenbindung an die Versicherungsgesellschaft
ist ausgeschlossen. Der Versicherungsberater muss in der Lage sein, den
Versicherungsbestand eines Unternehmens und die dadurch bewirkte
Risikoabdeckung voll zu überblicken. Er kann bei Bedarf den
Versicherungsbestand umstrukturieren und aktuellen Entwicklungen
anpassen.
Selbstverständlich ist es für ihn
unverzichtbar, die gesamte Preisgestaltung der Versicherungswirtschaft
in den verschiedenen Versicherungssparten zu kennen und auch die
kleinsten Abweichungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
jederzeit zu beherrschen. Nur so ist er nämlich in der Lage,
für die von ihm Vertretenen nicht nur die
bestmögliche Risikoabdeckung, sondern auch die
kostengünstigste herbeizuführen. Der
Versicherungsberater muss die gesamte Entwicklung des
Versicherungsrechts und die Änderungen der Rechtssprechung zu
den vielfältigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
und zu den möglichen Individualabreden zu diesen AVB kennen.
Ebenso muss er über ausreichende technische Kenntnisse
verfügen, um bei baulichen Veränderungen etc. neue
Risiken erkennen zu können und dementsprechend versichern zu
lassen. Nur seine laufende Betreuungsarbeit gewährleistet dem
von ihm vertretenen Unternehmen, dass der aktuelle Versicherungsbestand
den jeweiligen Erfordernissen entspricht(...)
(...) Rechtsanwälte haben sich - soweit
ersichtlich - auf dem Gebiet der Versicherungsberatung bislang kaum
bestätigt; nach ihrer Ausbildung haben sie gewöhnlich
keinen ausreichenden Überblick über das gesamte
Versicherungswesen; sie werden regelmäßig erst bei
der rechtlichen Abwicklung konkreter Schadensfälle
tätig ..."
..., dass "die Notwendigkeit einer objektiven und von
jeglicher Interessenbindung an die Versicherungswirtschaft freien
Beratung in Versicherungsfragen vorhanden ist und dieser Beruf auch
für die Zukunft erhalten werden müsse."
Dieses Urteil führte zur
Wiedereinführung des Versicherungsberaters im Jahre 1989.
Somit ist der Versicherungsberater der einzige
Versicherungsexperte, der unabhängig und neutral allein im
Interesse des Versicherungskunden beraten kann und darf.
Dass dies weder dem Versicherungsagenten noch dem
Versicherungsmakler möglich ist, hat das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen wiederholt festgestellt:
"Eine objektive und unabhängige Beratung in
Versicherungsangelegenheiten ist nicht gewährleistet, wenn der
Berater zugleich Versicherungsverträge vermittelt und
für diese Vermittlung vom Versicherer eine
erfolgsabhängige Vergütung erhält."
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